Mit der alten Klasse 3 dürfen gefahren werden:

  • Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von höchstens 7500 kg.
  • Züge mit höchstens drei Achsen ( Tandemachse (= Doppelachse mit max. 1m Achsabstand ) zählt als eine Achse; Achsen zulassungsfreier Anhänger werden nicht gezählt), wobei das Zugfahrzeug der Klasse 3 angehört.

Außerdem sind die alten Klassen 4 und 5 in dem bei Erteilung gültigen Umfang eingeschlossen.

Bei Umtausch in den Kartenführerschein werden deshalb folgende Klassen unbefristet erteilt:

B, BE, C1, C1E, AM, L.

Bei Erteilung vor dem 01.04.1980 zusätzlich Klasse A1. Bei Erteilung vor dem 01.12.1954 ( im Saarland vor dem 01.10.1960 ) zusätzlich Klasse A.

Vorsicht

Die Klasse C1E umfasst lediglich Fahrzeugkombinationen bei denen die zul. Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die zul. Gesamtmasse der Kombination höchstens 12000kg beträgt. (Zugfahrzeug C1, d.h über 3500kg, aber höchstens 7500kg zul. Gesamtmasse).

Für Kombinationen, bei denen die genannten Grenzen überschritten sind, ist die Klasse CE erforderlich.

Deshalb wird auf Antrag die Klasse CE beschränkt auf bisher in Klasse 3 fallende Züge erteilt (CE79 ( C1E > 12000kg, L <= 3 )). Es gelten dieselben Fristen wie für Klasse-2-Inhaber.

Bei in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen (in der Regel Nachweis erforderlich) wird zusätzl. die Klasse T erteilt.