Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit maximal 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrerplatz. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Klasse C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch in der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg. Auch Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch in der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Klasse CE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Klasse D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die zur Beförderung von mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer, gebaut und bestimmt sind und die nicht länger als 8 m sind. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Klasse D1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Klasse D

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die zur Beförderung von mehr als Personen außer dem Fahrzeugführer, gebaut und bestimmt sind. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Klasse DE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Klasse L

Mindestalter 16 Jahre
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, mit Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.

Klasse T

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 40 km/h) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h. Jeweils auch mit Anhänger